Hamburg, den 14.03.2024
Klub Woterkant e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Klub Woterkant e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Altenhilfe und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch aktive Altersfürsorge verwirklicht wei
- bei schweren Erkrankungen, Unfällen oder Sterbefällen dem Pensionär oder seinen Angehörigen zur Seite zu
stehen und Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen,
- die Beratung -auch durch externe Fachkräfte -bei Änderungen im Versorgungsrecht, - die gegenseitige Hilfe bei Problemen des Alltags.
§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2a Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe.
§ 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft der Behörde für Inneres zu, die es für Zwecke der „Sozialen Hilfskasse der Polizei" unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft und Aufnahme
a) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Pensionierung nach einer Tätigkeit als Angestellte/s, Arbeiter/in oder Beamtin/er. Die Mitgliedschaft muss beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet das
Kameradschaftstreffen. Bei Ablehnung des Antrages ist eine Begründung nicht erforderlich. Dei Mitglieder sind
zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Dei Höhe er Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt dei Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung. Die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung ist anzuwenden.
b) unterstützende Mitglieder können aufgenommen werden, soweit es sich um Witwen/Witwer der unter a) genannten Mitglieder handelt. Unterstützende Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
c) Datenschutz
mI Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Anschrift, Eintrittsdatum und letzte Dienststelle.
Diese Daten werden mi Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Klub Woterkant e.V. veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, in der Klubzeitung) nur, wen die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied im Einzelfall nicht
widersprochen hat.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod
b) Austritt:
c) Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
d) Ausschluss:
Der Ausschluss ist zulässig wenn
- grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder
- gegen die Beschlüsse der Kameradschaftstreffen und der MV vorliegen,
- wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnungen Zahlungsrückstände entsprechend der gültigen
Beitragsordnung nicht innerhalb von zwei Kalenderjahren beglichen hat,
- wenn das Mitglied das Ansehen des Klubs durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt. Den Ausschluss verfügt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch erheben. Die nächste ordentliche MV trifft dann als letzte Instanz eine Entscheidung über den Einspruch. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Organe des Klubs
Organe des Klubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung (MV) b) Kameradschaftstreffen
c) Der Vorstand
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der .2 Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) stellv. Schatzmeister/in
e) dem/der Beisitzer/in für Soziales
Gesetzlicher Vertreter des Klubs ist mi Sinne § 26 BGB die/der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Kameradschaftstreffen. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann er
Projektgruppen, Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse einrichten, die ihn beraten und unterstützen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung (MV) und die Kameradschaftstreffen
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Klubs und findet mindestens einmal jährlich statt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die
Mitgliederversammlung istmi Rundschreiben des Klubs, mit einer 4-Wochenfrist und Nennung der Tagesordnung bekannt zu geben.
Dei Kameradschaftstreffen finden monatlich, an festgesetzten Wochentagen statt. Ausnahmen beschließt der Vorstand.
Die Tagesordnung soll im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Anwesenden
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Bericht des Vorstandes, bei der MV auch der Revisoren
d) bei der MV: Entlastung des Vorstandes und Neuwahlen. e) Verschiedenes
Die Leitung der MV hat der/die 1. Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder ein von der MV gewähltes Mitglied.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Dei Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes mus geheim abgestimmt werden. Dei MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dei MV setzt die Beiträge fest und kann jeweils ein Ehrenmitglied bestimmen. Zum Ehrenmitglied kann das älteste, sich aktiv am Klubleben
beteiligende Mitglied ernannt werden.
§11 Revisoren
Dei MV wählt drei Revisoren. Ihre Amtszeit beträgt 4Jahre. Sei überprüfen mindestens einmal jährlich die Kassengeschäfte. Dafür sind ihnen sämtliche Unterlagen zur Verfügung uz stellen. Sie berichten der MV. Die Revisoren sind in ihrem Tätigkeitsbereich nur der MV verantwortlich.
§12 Klubauflösung
Die Auflösung des Klubs kann nur ni einer besonderen, zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Der Auflösungsbeschluss selbst bedarf einer 3⁄4Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Beschlussunfähigkeit ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erneut eine MV mit derselben
Tagesordnung einzuberufen. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung zu dieser zweiten MV ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg in Kraft.
§ 14 Vollmacht
Der Vorstand im Sinne des $ 26 BGB wird bevollmächtigt, etwaige vom Vereinsregister oder Finanzamt für erforderlich gehaltene Satzungsänderungen allein vorzunehmen.
Beschlossen auf der MV am 15. Mai 1997
Geändert am 13.3.2003
Geändert am 24.04.2007
Geändert am 08. März 2018
Geändert am 09. März 2023
1.Vorsitzender Klaus-Peter Leiste
2.Vorsitzender Ernst-Wilhelm Dunst
Schatzmeister Holger Schühmann
stellv. Schatzmeister Jörn Schwarz
Beisitzer für Soziales Klaus Illing
1. Mitgliedsbeiträge € 30,00 / Jahr Mitglieder (ausgen. Ehrenmitglieder) € 15,00 / Jahr Unterstützende Mitglieder Beschlossen auf der MV am 14.03.2024
2. Beitragspflicht: Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem Monat in dem die Mitgliedschaft endet. (Ende der Mitgliedschaft siehe § 4 der Satzung). Kameraden, die bis zum 30. September beitreten, entrichten den vollen Jahresbeitrag. Beitretende ab 1. Oktober bleiben für das lfd. Jahr beitragsfrei.
3. Fälligkeit Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März des laufenden Jahres unaufgefordert zu entrichten.
Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.